Volksanwalt Bernhard Achitz berichtete im Parlament über notwendige Änderungen im Gesetz. So sollten etwa die vom Bund eingestellten pauschalierten Schadenersatzzahlungen für Heimopfer von ehemaligen „Taubstummen-Instituten“ überdacht werden.
Auf der Seite der Volksanwaltschaft kann das Dokument heruntergeladen werden.
Besonders interessant:
ab Seite 35 Absatz mit Titel „Viele Anträge von Gehörlosen“: „Im Berichtsjahr meldeten sich besonders viele gehörlose Personen. Obwohl gehörlose Kinder ein besonderes Maß an Unterstützung und Förderung bedurft hätten, waren sie in den Taubstummenanstalten dem sadistischen Treiben von Erzieherinnen und Erziehern und dem Lehrpersonal in den angeschlossenen Sonderschulen ausgesetzt.“
Seite 38: Informationskampagne für gehörlose Gewaltopfer: Im Jahr 2022 starteten die Gehörlosenvereine in den Bundesländern eine Informationskampagne für ihre Mitglieder. Die Rentenkommission geht davon aus, dass fast jedes gehörlose Kind zwischen den 1940er und bis in die 1990er Jahre zwecks Beschulung das Elternhaus verlassen musste und in einer sog. Taubstummenanstalt mit angeschlossener Schule untergebracht wurde. Nur wenigen gehörlosen Kindern, deren Wohnort in der Nähe einer solchen Schule lag, blieb ein derartiger Aufenthalt erspart. In manchen Anstalten konnten die Kinder an den Wochenenden nach Hause fahren. In anderen waren Heimfahrten überhaupt nur in den Ferien zu Weihnachten, Ostern und im Sommer gestattet. In jedem Bundesland, außer dem Bgld, gab es eine solches Internat mit angeschlossener Schule für gehörlose Kinder. Alle Internate wurden von den Ländern geführt, in Wien und in NÖ vom Bund. Teilweise wurde die Betreuung von katholischen Orden übernommen. Betroffene der Anstalt in Linz werden von der katholischen Kirche entschädigt, jene in Graz und Klagenfurt vom Land Stmk sowie vom Land Ktn.
Seite 38-39: Diese Entschädigungen gelten als pauschalierte Entschädigungsleistungen: nach dem HOG und berechtigen zum Bezug der HOG-Rente. An Betroffene der Landes-Taubstummenanstalt Mils in Tirol zahlt das Land Tirol ohne weitere Prüfung von Gewalthandlungen einen Pauschalbetrag von 500 Euro. Bei dieser Entschädigung handelt sich daher nicht um eine pauschalierte Entschädigungsleistung i.S. des HOG, da keine Überprüfung von Gewaltdelikten vorgenommen wird. Das Land Sbg stellte gegenüber der VA in Aussicht, Betroffene der Sbg Landes-Taubstummenanstalt ins Entschädigungsprojekt aufzunehmen. Eine Entscheidung lag bis Berichtsschluss noch nicht vor. Wie erwähnt, gehen Betroffene der Bundes-Taubstummenanstalten in Speising in Wien sowie in Kaltenleutgeben in NÖ leer aus, weil der Bund keine Entschädigungsleistungen mehr auszahlt.
Seite 39: Darüber hinaus muss die VA Gewaltopfer darüber aufklären, dass die HOG-Rente nur Betroffenen von Gewalt während einer Unterbringung zusteht. Außerhalb von Heim, Internat, Pflegefamilie oder Krankenanstalt erlittene Gewalt berechtigt nicht zum Bezug der Leistung. Sollten andere Betroffene durch Gewalt schwere Beeinträchtigungen in ihrem Leben erlitten haben, können sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem VOG prüfen lassen.